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HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN

Wer ist für mich zuständig?

Grundsätzlich ist der/die zuständige HausverwalterIn meine erste Ansprechperson.

Alle Schäden, die in den Allgemeinbereichen auftreten, sind einem/r MitarbeiterIn der Hausverwaltung zu melden - Schäden in den Mietgegenständen nur dann, wenn sie nicht von den Bewohnern verursacht wurden.

Was versteht man unter Mietzins? Wie setzt sich dieser zusammen?

Der Mietzins ist das laufende Entgelt, das der/die MieterIn zu zahlen hat. Für Wohnungen, welche dem Anwendungsbereich des MRG unterliegen, sind die Bestandteile des Mietzinses genau geregelt:

  • dem Hauptmietzins;
  • dem Anteil an laufenden öffentlichen Abgaben;
  • dem Anteil für allfällige besondere Aufwendungen;
  • dem angemessenen Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände;
  • dem angemessenen Entgelt für allfällige sonstige Leistungen, die der Vermieter über die Überlassung des Mitgegenstandes hinaus erbringt;
  • der Umsatzsteuer.

Wann ist der Mietzins zu bezahlen?

Mangels anderer Vereinbarung ist im Vollanwendungsbereich des MRG der Mietzins am 5. eines jeden Kalendermonats im Vorhinein zu entrichten. Allfällige Abweichungen sind nur zugunsten des Mieters möglich. Es kann vertraglich vom Gesetz abweichend nur ein späterer, nicht aber ein früherer Fälligkeitstermin vereinbart werden. Auch außerhalb der Vollanwendung des MRG gilt für Raummieten der Monatsfünfte als Fälligkeitstermin, dies ist allerdings vertraglich in beide Richtungen abdingbar.

Wann wird die Kaution einbezahlt?

Die Kaution muss vor Unterfertigung des Mietvertrages einbezahlt werden - es werden keine Sparbücher angenommen - Bankgarantien werden lediglich bei Anmietung einer gewerblich genutzten Immobilie anerkannt.

Wann darf der/die Vermieterin die Kaution einbehalten?

Die Kaution dient der Sicherung von Ansprüchen des Vermieters gegenüber dem/der MieterIn aus dem Mietverhältnis. Wird die Wohnung nicht im vertragsgemäßen Zustand zurückgestellt oder bestehen noch offene Mietzinsforderungen, ist der/die VermieterIn zur Einbehaltung der Kaution bzw. eines angemessenen Teils davon berechtigt. Wenn die Wohnung Schäden aufweist, die über die gewöhnliche Abnutzung des Bestandsobjektes hinausgehen, kann die Kaution für die Behebung der Schäden verwendet werden.

Meine Kontonummer hat sich geändert - wen soll ich verständigen?

Bitte setzen Sie sich mit unserer Buchhaltungsabteilung in Linz (Tel. 0732/660874) in Verbindung und verlangen Sie die für Ihren Mietgegenstand zuständige SachbearbeiterIn.

Ich habe eine Vorschreibung für Heizung und Warmwasser erhalten, ist das in dieser Form in Ordnung?

Die Abrechnung von Heizung, Warmwasser und teilweise auch Kalt- und Abwasser wird von verschiedenen Unternehmen durchgeführt. Welches Unternehmen für das Haus zuständig ist in dem Sie wohnen, können Sie gerne bei der Hausverwaltung erfragen.

Ich wurde gemahnt - was tun?

Bitte wenden Sie sich an die zuständige SachbearbeiterIn in der Buchhaltung und stimmen Sie Zahlungen und Zahlungseingänge ab - Name und Telefonnummer finden Sie auf der Mahnung.

Ich werde demnächst delogiert - was tun?

Bitte setzen Sie sich so schnell wie möglich mit dem betreibenden Anwalt (Name und Telefonnummer können Sie den diversen Schriftstücken, die an Sie gesandt wurden, entnehmen) bzw. Ihrem/Ihrer zuständigen HausverwalterIn in Verbindung.

Wann bzw. wie kann ein/e MieterIn einen Mietvertrag kündigen?

Das Mietverhältnis kann jeweils zu den vertraglich vereinbarten Terminen, unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Fristen, aufgekündigt werden. Alle relevanten Fristen und Termine können Sie dem Mietvertrag entnehmen.

Sie finden eine Kündigungsvorlage unter unseren Downloads.

Welche Frist ist bei der Aufkündigung des Vertragsverhältnisses zu beachten?

Oftmals ist eine Unsicherheit über die Bedeutung der Begriffe "Kündigungstermin" und "Kündigungsfrist" gegeben. Unter Kündigungstermin wird der Zeitpunkt verstanden, an dem das Mietverhältnis nach dem Willen des Kündigenden enden soll. Kündigungsfrist ist jene Zeitspanne, die zwischen Zustellung der Kündigung und Kündigungsendtermin liegen muss. Festgehalten wird, dass die Kündigungsfrist erst mit Einlangen der Kündigung bei dem/der VermieterIn zu laufen beginnt.

In welcher Form hat die Kündigung zu erfolgen?

In Schriftform (eingeschriebener Brief oder eingescanntes Schriftstück) und alle im Mietvertrag angeführten Personen müssen das Schreiben unterfertigen.

Kann der/die MieterIn einen befristeten Mietvertrag vorzeitig kündigen?

Befristete Mietverträge können während der vereinbarten Dauer nicht gekündigt werden und enden grundsätzlich durch ihren Zeitablauf. Im Anwendungsbereich des MRG hat der/die WohnungsmieterIn jedoch die Möglichkeit einen befristeten Mietvertrag vorzeitig zu kündigen. Eine Kündigung ist nach Ablauf eines Jahres jederzeit unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist ohne Angabe von Gründen möglich. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

Bei Mietverhältnissen über Wohnungen, die nicht dem MRG unterliegen, braucht es zur vorzeitigen Kündigung eine eigene vertragliche Vereinbarung. Ohne einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Parteien, bleibt der Vertrag bis zum Ende der Vertragsdauer weiterhin aufrecht.

Kann ich eine/n NachmieterIn namhaft machen und an wen kann ich mich wenden?

Grundsätzlich können keine NachmieterInnen namhaft gemacht werden. Etwaige Mietinteressenten können sich gerne mit der Hausverwaltung in Verbindung setzen.

Was muss ich beachten, wenn ich die Wohnung dem/der VermieterIn zurückgebe?

Der/Die MieterIn hat grundsätzlich darauf zu achten, dass die Wohnung gereinigt und geräumt von allen Fahrnissen übergeben wird. Zu den Fahrnissen zählen insbesondere auch Einbaumöbel sowie Einrichtungsgegenstände, die von dem/der VormieterIn allenfalls abgelöst wurden. Wird die Wohnung von dem/der MieterIn in einem übermäßig abgenutzten oder beschädigten Zustand zurückgestellt, so haftet er/sie dem/der VermieterIn für diese Schäden.

Zu der rechtmäßigen Wohnungsrückstellung sowie Rückstellung von Garagenabstellplätzen gehört auch die Rückgabe der gegenständigen Schlüssel und Handfunksender an die Hausverwaltung. Das Einwerfen der Schlüssel in einen Postkasten stellt keine ordnungsgemäße Rückstellung dar. Festgehalten wird, dass der/die VermieterIn bis zur ordnungsgemäßen Übergabe berechtigt ist ein angemessenes Benützungsentgelt zu verlangen, welches betragsmäßig über dem Mietzins liegen kann. Wird die Wohnungs- bzw. Garagenrückstellung seitens des Mieters verschuldet unterlassen, so kann der/die VermieterIn auch Schadenersatzansprüche geltend machen.

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