Der/Die MieterIn hat grundsätzlich darauf zu achten, dass die Wohnung gereinigt und geräumt von allen Fahrnissen übergeben wird. Zu den Fahrnissen zählen insbesondere auch Einbaumöbel sowie Einrichtungsgegenstände, die von dem/der VormieterIn allenfalls abgelöst wurden. Wird die Wohnung von dem/der MieterIn in einem übermäßig abgenutzten oder beschädigten Zustand zurückgestellt, so haftet er/sie dem/der VermieterIn für diese Schäden.
Zu der rechtmäßigen Wohnungsrückstellung sowie Rückstellung von Garagenabstellplätzen gehört auch die Rückgabe der gegenständigen Schlüssel und Handfunksender an die Hausverwaltung. Das Einwerfen der Schlüssel in einen Postkasten stellt keine ordnungsgemäße Rückstellung dar. Festgehalten wird, dass der/die VermieterIn bis zur ordnungsgemäßen Übergabe berechtigt ist ein angemessenes Benützungsentgelt zu verlangen, welches betragsmäßig über dem Mietzins liegen kann. Wird die Wohnungs- bzw. Garagenrückstellung seitens des Mieters verschuldet unterlassen, so kann der/die VermieterIn auch Schadenersatzansprüche geltend machen.